Beschreibung
Geschmack: Traube, Minze
Gesetzlicher Hinweis
Wird der Pfeifentabak mit Glycerin „durch den Endkonsumenten gemischt, erfolgt eine Herstellung von Wasserpfeifentabak ohne Erlaubnis als Steuerlagerinhaber nach § 6 TabStG.”
Der Endkonsument „hat gem. § 17 Abs. 3 TabStG unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben.”
Was bedeutet dies für euch im Klartext?
- Ihr seid gesetzlich dazu verpflichtet, das ganze Vorhaben in euer Steuererklärung anzugeben, um die fehlende Wasserpfeifentabak-Steuer zu entrichten, die bei der “Produktion” (zusammenmischen) der Komponenten entsteht.
- Hier haben wir euch das entsprechende Formular bereitgestellt.
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